Nach dem Gesetz (SGB V) bestimmen die Bundesausschüsse der Krankenkassen und Ärzte über „ausreichend und notwendig“ im Sinne der vertragsärztlichen Versorgung. Einen Beschluß zur optischen Kohärenz-Tomographie (OCT) gibt es nicht. Somit besteht für gesetzliche Krankenversicherungen keine Zuzahlungsverpflichtung. Einige Krankenkassen übernehmen dennoch diese Untersuchungskosten.